Günter
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15.08.2012 11:22 |
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Günter
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31.08.2012 13:24 |
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Günter
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Zitat: |
Original von steinbutt
Moin,
im Prinzip sind beide Shops völliger Murks und erfüllen z.T. schon fast Straftatbestände....... |
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Naja, ich habe dich ja um eine Antwort gebeten. Trotzdem wundere ich mich über Deinen arroganten Ton ...
Zitat: |
Zitat:"Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand der Ware per Rechnung und auf Gefahr des Käufers." steht immer noch im Shop. |
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Wo steht das denn konkret noch? Bitte einen Link angeben.
Zitat: |
Zitat:" Es wird nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer erhoben (Kleinunternehmerregelung)Q"
ist schlicht Blödsinn! Selbstverständlich enthalten die Preise die gesetzl Umsatzsteuer, sie wird lediglich nicht ausgewiesen und kann demnach vom Käufer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Selbstverständlich hat unmittelbar bei Artikelpreis der Vermerk inkl.MwSt. zu stehen.(inkl. Hinweis §19) |
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Da scheinst Du nicht auf der Höhe der Zeit zu stehen. Meine Formulierung ist mit dem zuständigen Beamten meines damals für mich zuständigen Finanzamtes (Cuxhaven) ausformuliert worden. Es hat dort selbstverständlich bei der Preisangabe nicht der Vermerk "der Vermerk inkl.MwSt. zu stehen" - ansonsten dürfte ich u. U. später nachlöhnen!!!
Zitat: |
Keine Angabe von Grundpreisen..... |
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Was verstehtst Du "Grundpreisen"? Ich habe doch "Grundpreise". Oder was meinst Du sonst? Was ist bei mir im Shop anders als bei Otto oder bei Neckermann?
Zitat: |
Button Lösung erfordert die Angabe der artikeltypischen Merkmale auf der Bestellabschlußseite, der Button ist mit "zahlungspflichtig bestellen" zu beschriften u.s.w.) |
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Nein, genauso entspricht der Button "Kaufen" der aktuellen Gesetzgebung. Siehe die Shops der großen Kaufhäuser, die sich ja wohl kaum abmahnen lassen wollen. 
Zitat: |
Zitat:"Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Hattingen."
Widerspricht Deutscher Gesetzgebung, bei gewerblichen Kunden gilt fliegender Gerichtsstand, bei privaten der Wohnort des Kunden.) |
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Das wäre mir neu, ich werde es prüfen. Aber dann widersprechen mindestens 30 % aller richtig großen Webshops der deutschen Gesetzgebung!!!!
Zitat: |
Noch mal:
Empfehlung: Mit kaufmännischen Grundregeln/Gesetzen/Vorschriften vertraut machen, beide Shops sind von hinten bis vorne Murks........ |
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Dein Beitrag atmet Hochmut und Arroganz. Schade, für Hilfen bin ich dankbar. Nicht aber für Überheblichkeit!!!
__________________ Liebe Grüße
Günter

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01.09.2012 22:21 |
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Grubendol
Mitglied
   
Dabei seit: 06.05.2007
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Also, wenn Wikipedia nicht ganz blöd ist, hat Günter in diesem Punkt recht:
Zitat: |
Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht, die Unternehmern mit niedrigen Umsätzen ein Wahlrecht gewährt, wie Nichtunternehmer behandelt zu werden. Im Wesentlichen können Kleinunternehmer auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichten, sind dann aber im Gegenzug vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Kleinunternehmerregelung |
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Das macht natürlich nur Sinn, wenn man sich auch den Begriff "Vorsteuerabzug" zu Gemüte führt:
Zitat: |
Der Vorsteuerabzug ist einer der zentralen Begriffe des Umsatzsteuerrechts (§ 15 UStG) und bezeichnet das Recht eines Unternehmers, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) mit der von ihm vereinnahmten Umsatzsteuer zu verrechnen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Vorsteuerabzug#Vorsteuerabzug |
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Ich bin zwar kein Steuerexperte, aber Lesen kann ich.
__________________ "So seid ihr Menschen: Wenn euer Bauch spricht, vergesst ihr den Verstand.
Wenn euer Verstand spricht, vergesst ihr euer Herz.
Und wenn euer Herz spricht, vergesst ihr alles."
- Der Dieb von Bagdad
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"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
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Der Erleuchtung ist es egal, wie du sie erlangst!
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02.09.2012 08:06 |
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Günter
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Dabei seit: 14.11.2005
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Natürlich ist die Sache noch etwas komplizierter. Denn der Gestzgeber hat hier sich absolut widersprechende Gesetze geschaffen. Die IT-Recht Kanzlei Rechtsanwaelte Keller-Stoltenhoff, Keller, Münch, München, beschreibt dieses Problem auf Ihrer Website wie folgt:
Zitat: |
Der Kleinunternehmer, der Verbrauchern über das Internet gewerblich Waren anbietet, steht nun vor einem rechtlichen Dilemma:
Gemäß § 19 UstG darf der Kleinunternehmer nicht angeben, dass seine Preise die Umsatzsteuer enthalten. Die Angabe „inkl. Mwst.“ wäre vielmehr irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da ein gewerblicher Abnehmer angesichts dieser Abnahme geneigt ist, von vornherein 19/119 abzuziehen, um eine für ihn zutreffende Preisvorstellung zu erhalten (so auch Wekwerth, MMR 6/2008 S. 380). Sie wäre zudem falsch, da die Mehrwertsteuer ja gerade nicht erstattungsfähig ist. Sollte zudem das Finanzamt auf die Angabe „inkl. Mwst.“ aufmerksam werden, so hätte dies für den Kleinunternehmer unter Umständen zur Folge, dass er die im Internet angegebene Mehrwertsteuer an das Amt abzuführen hätte, obwohl er selber gegenüber dem Verbraucher netto abgerechnet hätte (vgl. § 14c Abs. 2 S. 1 UStG).
Gemäß § 1 II PAngV muss der Kleinunternehmer angeben, dass seine Preise die Umsatzsteuer enthalten. Verstöße gegen die PAngV sind zurzeit äußerst beliebte Abmahngründe. Der IT-Recht Kanzlei sind zudem viele Kleinunternehmer bekannt, die sich (leider) im Rahmen einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet haben, fortan die Mehrwertsteuer mit auszuweisen.
http://www.it-recht-kanzlei.de/kleinunte...satzsteuer.html |
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Die IT-Recht Kanzlei rät Kleinunternehmern wie folgt zu verfahren:
Zitat: |
Die IT-Recht Kanzlei rät Kleinunternehmern den § 1 Abs. 2 PAngV insoweit zu ignorieren, als die gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer gefordert wird. Auf den Hinweis „inkl. Mwst.“ sollte komplett verzichten werden.
Darüber hinaus empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Kleinunternehmern bei Angabe eines jeden Endpreises deutlich darauf hinzuweisen, dass gem. § 19 UStG keine Umsatzsteuer erhoben und aus dem Grund auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
Formulierungsvorschlag der IT-Recht Kanzlei für Kleinunternehmer:
„Der angegebene Preis ist ein Endpreis zzgl. Versandkosten. Gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht aus (Kleinunternehmerstatus)“.
http://www.it-recht-kanzlei.de/kleinunte...satzsteuer.html |
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__________________ Liebe Grüße
Günter

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02.09.2012 15:38 |
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steinbutt
Mitglied
   
Dabei seit: 01.06.2011
Beiträge: 9
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Moin,
von Hochmut und Arroganz kann ich in meinem Beitrag nichts lesen. Allerdings habe ich nur die Fakten knapp dargestellt, ohne großes Geseihere drumrum......
Service 1 - Buttonlösung
kompletter Text: http://www.it-recht-kanzlei.de/button-lo...C3%A4ndler.html
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierug beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
Service 2 - Grundpreis gem PAngV:
§ 2 Grundpreis
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben.
(3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
(4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
mfg
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02.09.2012 20:09 |
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Günter
Administrator
      
Dabei seit: 14.11.2005
Beiträge: 19256
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Zitat: |
Original von steinbutt
Moin,
von Hochmut und Arroganz kann ich in meinem Beitrag nichts lesen. Allerdings habe ich nur die Fakten knapp dargestellt, ohne großes Geseihere drumrum...... |
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Dann ist es ja gut so. Für mich las sich das allerdings anders. 
Zitat: |
Service 1 - Buttonlösung
kompletter Text: http://www.it-recht-kanzlei.de/button-lo...C3%A4ndler.html
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierug beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt. |
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„Zahlungspflichtig bestellen“ ist eine Möglichkeit. Meine Lösung mit dem Wort "Kaufen " ist eine genauso eindeutige Formulierung.
Zitat: |
Service 2 - Grundpreis gem PAngV:
§ 2 Grundpreis
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben.
(3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
(4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
mfg |
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Und, wo halte ich mich in meinem Shop denn nicht daran? Ich verkaufe meine Produkte ja nicht "lose", sondern in Behältnissen. Also greift da doch wohl § 2 Grundpreis Satz 1. Daran halte ich mich doch.
__________________ Liebe Grüße
Günter

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02.09.2012 20:30 |
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Günter
Administrator
      
Dabei seit: 14.11.2005
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Zitat: |
Original von steinbutt
lies einfach mal §1 !
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Dazu die Industrie- und Handelskammer Lüneburg:
Zitat: |
Die Gesetzesformulierung nennt „zahlungspflichtig bestellen“ als eine Möglichkeit der Buttonbeschriftung. Die Schaltfläche ist so zu beschriften, dass der Verbraucher bei Abgabe seiner vertragsrelevanten Erklärung eindeutig und unmissverständlich darüber informiert wird, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst. Andere Beschriftungen sind zulässig. sofern sie in der Eindeutigkeit ihrer Aussage der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ mindestens ebenbürtig sind. Als mögliche Beschriftungen nennt die Gesetzesbegründung vom 16.11.2011 (BT-Drs. 17/7745, S. 12) explizit:
• „kostenpflichtig bestellen“
• „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
• „kaufen“
Nicht zulässig, da nicht eindeutig, sind hingegen:
• „Anmeldung“
• „Weiter“
• „Bestellen“
• „Bestellung abgeben“
Welche weiteren Bezeichnungen eindeutig sind, wird die Rechtsprechung im Laufe der Jahre herausarbeiten. Für Online-Shops empfiehlt sich die Formulierung „Kaufen“, da die Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ vor allem auf Abofallen gemünzt ist und in einem Online-Shop bei unbedarften Verbrauchern den unrichtigen Eindruck vermitteln kann, dass durch die Bestellung zusätzliche Zahlungsverpflichtungen generiert werden. Auch bei einem Kauf auf Rechnung, bei dem ein Verbraucher, der rechtzeitig widerruft, unter Umständen gar keine Zahlung leisten muss, wäre diese Formulierung wohl eher verwirrend.
http://www.ihk-lueneburg.de/linkableblob...esung-data.pdfg |
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__________________ Liebe Grüße
Günter

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02.09.2012 20:52 |
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