Vorbestrafte Rechtsterroristen |
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Welches Verhältnis könnte denn klarer sein, als einem vorbestraften Rechtsterroristen zu verbieten rechtsextreme Schriften zu veröffentlichen? Das Verfassungsgericht kritisierte, dass es S. „in weitem Umfang unmöglich gemacht“ werde, „mit seinen politischen Überzeugungen am öffentlichen Willensbildungsprozess teilzunehmen“.
Meine Meinung: NA UND? Gut so!
Meinungsfreiheit hin oder her. Auch wenn Gesinnung im deutschen Recht kein Straftatbestand ist – es auch nicht sein darf –, muss für verurteilte Rechtsextreme, insbesondere für diejenigen, die sich bereits der Volksverhetzung schuldig gemacht haben, doch das gleiche wie für andere Straftäter gelten, die weiterhin ein Risiko in sich bergen. So kann einem aggressiven Schläger verboten werden, Alkohol zu trinken, oder einem Pädophilen, sich Kinderspielplätzen zu nähern. Klingt logisch und rechtens. Klingt als wolle ein Gericht die Gesellschaft schützen.
So klingt es umso bedenklicher, wenn das oberste deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht, einem Rechtsterroristen Recht gibt, der sich beklagt, nicht mehr mit den Mitteln zu hantieren, die ihn einst zu Recht ins Gefängnis brachten.
Notorische Volksverhetzer müssen keine uneingeschränkte Meinungsfreiheit genießen können. |
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__________________ Liebe Grüße
Günter
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