Günter
Administrator
Dabei seit: 14.11.2005
Beiträge: 19256
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04.03.2010 17:21 |
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Günter
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Im CUX-Forum erhielt ich freundlicherweise einen Link, aus dem hervorgeht, wie sich der Fremdenverkehrsbeitrag in Cuxhaven errechnet und wieviel man zahlen muss.
Zitat: |
3. Abschnitt
Fremdenverkehrsbeitrag
§ 9
Beitragsschuldner, Beitragstatbestand
(1) Beitragsschuldner sind alle selbständig tätigen natürlichen und juristischen Per-sonen sowie die ganz oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr im Stadtgebiet gemäß § 2 Absätze 1 bis 3 unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragsschuld erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne im Stadtgebiet ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend dort erwerbstätig sind.
(2) Unmittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile haben selbständig tätige Perso-nen und Unternehmen, soweit sie mit den Gästen selbst entgeltliche Rechtsgeschäf-te abschließen; mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen denjenigen selbständig tätigen Personen und Unternehmen, die mit den Nutznießern unmittelba-rer Vorteile im Rahmen der für den Fremdenverkehr erfolgenden Bedarfsdeckung entgeltliche Geschäfte tätigen.
(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 10
Beitragsmaßstab
(1) Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach dem besonderen wirtschaftlichen Vorteil, der den Beitragspflichtigen durch den Aufwand der Stadt Cuxhaven nach § 3 Absatz 2 geboten wird.
(2) Der Vorteil richtet sich nach dem steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 des Um-satzsteuergesetzes. Maßgebend ist der Umsatz des Vorvorjahres, das dem Erhe-bungszeitraum vorausgegangen ist. Gab es in diesem Jahr keinen ganzjährigen Umsatz, so wird aus dem erzielten Umsatz nach Monaten auf einen fiktiven Ganz-jahresumsatz hochgerechnet.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist für den Fall der Aufnahme einer beitragsrelevanten Tätigkeit zu Beginn oder im Laufe des Erhebungszeitraumes für die Berechnung des Beitrages der Umsatz dieses Jahres zugrunde zu legen. Für das darauf folgende Jahr ist aus dem Umsatz des ersten Jahres nach Monaten auf einen fiktiven Jahres-umsatz hochzurechnen.
(4) Endet die beitragsrelevante Tätigkeit im Laufe des Erhebungszeitraumes, wird für jeden vollen Monat, für den die Voraussetzungen der Beitragspflicht entfallen sind, ein Zwölftel des Fremdenverkehrsbeitrages erstattet. Als Beendigung einer beitrags-relevanten Tätigkeit ist es nicht anzusehen, wenn diese nur saisonal ausgeübt wird.
(5) Mangels eines steuerbaren Umsatzes im Sinne des § 1 des Umsatzsteuergeset-zes sind die Gesamteinnahmen ohne Umsatzsteuer maßgebend.
§ 11
Beitragsberechnung
(1) Der Fremdenverkehrsbeitrag errechnet sich, indem der maßgebende Umsatz (§ 10) mit dem Mindestgewinnsatz und dem Vorteilssatz gemäß Anlage 2 zu dieser Satzung und mit dem Beitragssatz (Absatz 4) multipliziert wird. Übt ein Beitrags-pflichtiger mehrere verschiedenartige Tätigkeiten aus, so ist der Beitrag für jede die-ser Tätigkeiten gesondert zu berechnen.
(2) Der Mindestgewinnsatz für die in Spalte 2 der Anlage 2 zu dieser Satzung ge-nannten Personen und Unternehmen ist in Spalte 3 der Anlage 2 zu dieser Satzung bestimmt.
(3) Der durch Schätzung ermittelte Vorteilssatz bezeichnet den auf dem Fremden-verkehr beruhenden Teil des Umsatzes. Für die in Spalte 2 der Anlage 2 aufgeführ-ten Personen und Unternehmen ist der Vorteilssatz in den Spalten 4 und 5 der Anla-ge 2 zu dieser Satzung bestimmt. Der Vorteilssatz ist unterteilt nach § 2 in Zone 1 und 2.
(4) Der Beitragssatz beträgt 2,33 %.
http://www.krummenerl.de/vermietung/medi...ragssatzung.pdf
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__________________ Liebe Grüße
Günter
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17.03.2010 21:33 |
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