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Niederelbe-Forum » Otterndorf - Samtgemeinde Land Hadeln » Otterndorf » Einführung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Otterndorf » Hallo Gast [anmelden|registrieren]
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Günter Günter ist männlich
Administrator




Dabei seit: 14.11.2005
Beiträge: 19256

Einführung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Otterndorf Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Ihr Lieben,

heute erhielt ich von der Samtgemeindeverwaltung einen ausführlichen Frageborgen mit dem Titel "Einführung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Otterndorf" zugesendet.

Da bin ich ja mal gespannt, was dort an zusätzlichen Abgaben auf uns Selbstständige zukommen wird.

__________________
Liebe Grüße winke
Günter



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04.03.2010 17:21 Günter ist offline Email an Günter senden Homepage von Günter Beiträge von Günter suchen Nehmen Sie Günter in Ihre Freundesliste auf
Quark Quark ist männlich
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Dabei seit: 24.08.2007
Beiträge: 6042

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In der Niederelbe-Zeitung stand dazu vor einigen Tagen ein ausführlicher Artikel:

http://www.nez.de/lokales/news0/die-prof...ald-zahlen.html

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In der Politik geschieht nichts zufällig. Wenn es geschieht, dann kann man darauf wetten, dass es genauso geplant war.

Franklin D. Roosevelt

04.03.2010 17:42 Quark ist offline Beiträge von Quark suchen Nehmen Sie Quark in Ihre Freundesliste auf
Quark Quark ist männlich
Mitglied




Dabei seit: 24.08.2007
Beiträge: 6042

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Der Quark hat auch Post von seiner Samtgemeinde bekommen. großes Grinsen

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In der Politik geschieht nichts zufällig. Wenn es geschieht, dann kann man darauf wetten, dass es genauso geplant war.

Franklin D. Roosevelt

04.03.2010 19:48 Quark ist offline Beiträge von Quark suchen Nehmen Sie Quark in Ihre Freundesliste auf
lakotawoman lakotawoman ist weiblich
Mitglied




Dabei seit: 22.03.2008
Beiträge: 15

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Ich finde es erstaunlich, dass ALLE Selbstständigen und Gewerbetreibenden herangezogen werden. Es gibt auch Firmen, die mit FREMDENVERKEHR nicht einen Cent verdienen. Aber dafür eine Abgabe leisten sollen. Das kann es doch nicht sein.

Übrigens: ich empfehle den Wirten Bänke oder sogar nur Stehtische ;-)

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von lakotawoman am 08.03.2010 20:06.

08.03.2010 20:03 lakotawoman ist offline Email an lakotawoman senden Beiträge von lakotawoman suchen Nehmen Sie lakotawoman in Ihre Freundesliste auf
Günter Günter ist männlich
Administrator




Dabei seit: 14.11.2005
Beiträge: 19256

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Ihr Lieben,

in Cuxhaven soll es diese Abgabe schon länger geben. Weiß jemand von Euch, was ein Kleinunternehmer (ohne Arbeitnehmer) da so im Jahr löhnen muss?

Liebe Grüße
Conny

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Liebe Grüße winke
Günter



eFiliale - die Postfiliale im Internet


17.03.2010 15:13 Günter ist offline Email an Günter senden Homepage von Günter Beiträge von Günter suchen Nehmen Sie Günter in Ihre Freundesliste auf
Quark Quark ist männlich
Mitglied




Dabei seit: 24.08.2007
Beiträge: 6042

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Das lässt sich nicht so pauschal sagen. Entscheidend in Cuxhaven ist der fremdenverkehrsabhängige Umsatz, der mit unterschiedlichen Faktoren - je nach Gewerbe - gewichtet wird und dann mit einem festgelegten Prozentsatz multipliziert wird. Entscheidend dabei ist auch, ob Du z. B. in Duhnen oder Altenbruch oder Groden Dein Gewerbe hast.

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In der Politik geschieht nichts zufällig. Wenn es geschieht, dann kann man darauf wetten, dass es genauso geplant war.

Franklin D. Roosevelt

17.03.2010 15:52 Quark ist offline Beiträge von Quark suchen Nehmen Sie Quark in Ihre Freundesliste auf
Günter Günter ist männlich
Administrator




Dabei seit: 14.11.2005
Beiträge: 19256

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Im CUX-Forum erhielt ich freundlicherweise einen Link, aus dem hervorgeht, wie sich der Fremdenverkehrsbeitrag in Cuxhaven errechnet und wieviel man zahlen muss.

Zitat:
3. Abschnitt
Fremdenverkehrsbeitrag


§ 9
Beitragsschuldner, Beitragstatbestand


(1) Beitragsschuldner sind alle selbständig tätigen natürlichen und juristischen Per-sonen sowie die ganz oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr im Stadtgebiet gemäß § 2 Absätze 1 bis 3 unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragsschuld erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne im Stadtgebiet ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend dort erwerbstätig sind.

(2) Unmittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile haben selbständig tätige Perso-nen und Unternehmen, soweit sie mit den Gästen selbst entgeltliche Rechtsgeschäf-te abschließen; mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen denjenigen selbständig tätigen Personen und Unternehmen, die mit den Nutznießern unmittelba-rer Vorteile im Rahmen der für den Fremdenverkehr erfolgenden Bedarfsdeckung entgeltliche Geschäfte tätigen.

(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 10
Beitragsmaßstab

(1) Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach dem besonderen wirtschaftlichen Vorteil, der den Beitragspflichtigen durch den Aufwand der Stadt Cuxhaven nach § 3 Absatz 2 geboten wird.

(2) Der Vorteil richtet sich nach dem steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 des Um-satzsteuergesetzes. Maßgebend ist der Umsatz des Vorvorjahres, das dem Erhe-bungszeitraum vorausgegangen ist. Gab es in diesem Jahr keinen ganzjährigen Umsatz, so wird aus dem erzielten Umsatz nach Monaten auf einen fiktiven Ganz-jahresumsatz hochgerechnet.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist für den Fall der Aufnahme einer beitragsrelevanten Tätigkeit zu Beginn oder im Laufe des Erhebungszeitraumes für die Berechnung des Beitrages der Umsatz dieses Jahres zugrunde zu legen. Für das darauf folgende Jahr ist aus dem Umsatz des ersten Jahres nach Monaten auf einen fiktiven Jahres-umsatz hochzurechnen.

(4) Endet die beitragsrelevante Tätigkeit im Laufe des Erhebungszeitraumes, wird für jeden vollen Monat, für den die Voraussetzungen der Beitragspflicht entfallen sind, ein Zwölftel des Fremdenverkehrsbeitrages erstattet. Als Beendigung einer beitrags-relevanten Tätigkeit ist es nicht anzusehen, wenn diese nur saisonal ausgeübt wird.

(5) Mangels eines steuerbaren Umsatzes im Sinne des § 1 des Umsatzsteuergeset-zes sind die Gesamteinnahmen ohne Umsatzsteuer maßgebend.

§ 11
Beitragsberechnung


(1) Der Fremdenverkehrsbeitrag errechnet sich, indem der maßgebende Umsatz (§ 10) mit dem Mindestgewinnsatz und dem Vorteilssatz gemäß Anlage 2 zu dieser Satzung und mit dem Beitragssatz (Absatz 4) multipliziert wird. Übt ein Beitrags-pflichtiger mehrere verschiedenartige Tätigkeiten aus, so ist der Beitrag für jede die-ser Tätigkeiten gesondert zu berechnen.

(2) Der Mindestgewinnsatz für die in Spalte 2 der Anlage 2 zu dieser Satzung ge-nannten Personen und Unternehmen ist in Spalte 3 der Anlage 2 zu dieser Satzung bestimmt.

(3) Der durch Schätzung ermittelte Vorteilssatz bezeichnet den auf dem Fremden-verkehr beruhenden Teil des Umsatzes. Für die in Spalte 2 der Anlage 2 aufgeführ-ten Personen und Unternehmen ist der Vorteilssatz in den Spalten 4 und 5 der Anla-ge 2 zu dieser Satzung bestimmt. Der Vorteilssatz ist unterteilt nach § 2 in Zone 1 und 2.

(4) Der Beitragssatz beträgt 2,33 %.

http://www.krummenerl.de/vermietung/medi...ragssatzung.pdf

__________________
Liebe Grüße winke
Günter



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17.03.2010 21:33 Günter ist offline Email an Günter senden Homepage von Günter Beiträge von Günter suchen Nehmen Sie Günter in Ihre Freundesliste auf
 
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